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(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden. Dem vorangehenden Beitrag zu Folge werden wir uns kurzfirstig mit der Grundschule vor Ort in Verbindung setzen, falls die abwinken an den Schulrat des Kreises und erst dann an das Ministerium in Kiel. Ist irgendjemand hier online, der das Ding in Schleswig-Holstein bereits durchgezogen hat? Handbreit Carsten
"Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande XY ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus."
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