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Moin Moin! Wahrscheinlich wurde diese Frage schon mehrfach im Forum diskutiert?!? Wir wollen im Juni 2017 zur Langfahrt starten und planen, 5-6 Jahre unterwegs zu sein. Beim Verlassen der EU verliert das Boot (und auch alle anderen an Bord befindlichen Güter) den Status "Gemeinschaftsware". Sofern man sich länger als 3 Jahre außerhalb der EU aufhält, wird bei der Wiederkehr automatisch erneut die Mehrwertsteuer fällig. Das Hauptzollamt teilte uns mit, dass es hierfür auch keine Ausnahme gibt. Hat jemand Erfahrung in dieser Sache? Wird dies in der Praxis tatsächlich überprüft und die Mehrwertsteuer eingefordert? Gibt es Möglichkeiten, es zu verhindern? Oder besteht die einizige Chance darin, innerhalb von 3 Jahren tatsächlich immer europäisches Terrain anzulaufen? Danke + Grüße!
Unsere Auskunft hierzu, ebenfalls vom Zollamt, ist: es gibt keine feste Regel dazu. ABER: wer ununterbrochen auf seinem Schiff lebt und dieses weder umgeflaggt oder veräußert wurde, unterliegt dieser Steuerpflicht bei Rückkehr in der Regel nicht. Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Zollbeamten - ein aufwändiger Umbau über Erhaltungsmaßnahmen hinaus könnte im Zweifelsfall dagegen sprechen. Das alles ist bei uns natürlich jetzt 12 Jahre her und wir vertrauen darauf, aber ich denke, das ist nach wie vor so. Uns wurde damals gesagt, dass es gegenteilige Beispiele für Rückkehrer noch nicht gegeben habe, und wir haben das auch noch nicht anderweitig gehört, aber vielleicht weiß jemand Aktuelleres.
Es gibt dazu eine recht gute Broschüre vom Zoll.
http://www.kreuzer-abteilung.org/Public_PDF/Zoll-Merkblatt_3-15.PDF
Unter Kapitel 3.2 wird die 3 Jahresfrist und die Ausnahmen davon behandelt.
Viele Grüße,
Martin, S.Y. INFINITY
Das wäre das Link zu dem Zollamts-PDF
wenn ich mir das erlauben darf (verlinken ist so einfach: Wort markieren, Strg+L klicken, Link einfügen).
Leider ist das nur das Schwarz-Weiße - wie gesagt: regeln tut das der wohlwollende Zollbeamte, und der zieht sich zum Beispiel auf "außergewöhnliche (wirtschaftliche) Umstände" zurück.
In der von Martin genannten Zollbroschüre steht unter 3.2:
Moin Bei der Abreise wurde in Frankreich kontrolliert ob die Umsatzsteuer bezahlt wurde. Bei der Rückkehr nach 6 Jahren im Juni 2016 hatte ich sechs Leute in Frankreich an Bord die das gesamt Schiff zerlegt haben. Nach Papieren ausser Ausweise wurde nicht gefragt. Umsatzsteuer war kein Thema. Waren wohl auf der suche nach Drogen und Waffen. In Holland hat dann die Küstenwache nur per Funk nachgefragt ob ich schon kontrolliert wurde. Sind nicht mehr an Bord gekommen. Ob das immer so läuft weiss ich natürlich nicht.
Ich kenne etliche Weltumsegler aber keiner hat nach seiner Rückkehr zum 2.mal die Mehrwertsteuer entrichtet, auch wir nicht!
Gruß
sy resolute
Moin zusammen, es betrifft mich angeblich nicht, weil mein Schiff vor 1981 im Seeschiffsregister eingetragen wurde, von daher hab' ich mich damit nicht weiter beschaeftigt. Wie auch immer, ist es nicht so, dass Mehrwertsteuer beim Kauf und Verkauf von Waren anfaellt? Ein Schiff, das den Besitzer nicht wechselt, sogar ununterbrochen von ihm bewohnt wird und auch noch unter Europaeischer (Deutscher) Flagge unterwegs ist und sogar, im Falle vom Schiffsregistereintrag bzw. Flaggenzertifikat zum Deutschen Hoheitsgebiet wird, was sollte dabei der Ausloeser sein dass Mehrwertsteuer verlangt werden koennte??? Ja, angenommen das Schiff verlaesst die EU, wird ausserhalb der EU an jemand anderen verkauft und kommt nach mehr als 3 Jahren in Europaeische Hoheitsgewaesser zurueck, das waere gewissermassen nachvollziehbar auch wenn es sicher nicht schoen ist. Aber im anderen Fall, es macht doch ueberhaupt keinen Sinn! Fair winds Dody
Heimreise klingt für mich wie Reiseende Langfahrt und nicht nach Schiffserwerb und Einfuhr. - Ich habe mich an den Bundeszoll gewandt und werde berichten.
Andreas
Information der Generalzolldirektion, zusammengefasst so gut ich es verstanden habe:
- wer länger als 3 Jahre ausser Landes (wahrscheinlich EU) ist, muss die Rückware "Schiff" verzollen. Zollsatz für seegängige Segelschiffe, auch mit Hilfsmotor, beträgt EU-weit 0% ( Null % !) .... damit kann man leben.
- teurer wird es bei der Einfuhrumsatzsteuer, die sich aus dem Zeitwert des Schiffes ergibt und sich nach dem Mehrwertsteuersatz des EU-Landes richtet, in dem man zuerst anlegt. Ist dies Deutschland, beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 19% ... uups!
- Schlussbemerkung der Auskunft: Die Generalzolldirektion ist nicht weisungsberechtigt und so treffen die Zollstellen letztendlich unter Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums Entscheidungen für den Einzelfall. - Man kann Glück oder Pech haben? Unbefriedigend.
Die Rechtslage ist eindeutig, wird aber nach meinem Kenntnisstand nicht angewandt und genau mit dieser Auskunft unserer regionalen Zollstelle sind wir vor 10 Jahren in die Welt hinaus gesegelt. - Nach wie vor bleibt die Frage, gibt es in unserem Kreis jemanden, der nach Langfahrt über 3 Jahre die Einfuhrumsatzsteuer entrichten musste?
Wie handhabt z.B. die Zollstelle Cuxhaven den Fall, wenn ein Schiff nach 10 Jahren Langfahrt dort ankommt? - In Cuxhaven sind wir gut vertreten, und so wäre es schön, wenn jemand dort beim Zoll einmal anklopft und eine verbindliche Auskunft einholt.
Bin gespannt was sich da ergibt .... bei uns steht jetzt Schiff und Weiterreise im Vordergrund, die Liste ist noch lang. - "AKKA first!"
Andreas aus immer noch Jacare, Brasilien
falls hier jemand den Zoll anspricht, bitte auch klären was genau EU in diesem zollrechlichen Sinne ist.
https://europa.eu/european-union/ab.../france_de
Frankreich z.B. ist auch in Martinique, Reunion, franz Guayana vertreten, siehe Link.
Somit wäre es für den Zoll u.U. aufwendig genau zu prüfen wann die Yacht wann genau wo gewesen ist.
3 Jahres Hoping durch die EU der Welt ?
Ich denke nicht, dass der Zoll einen Präzedenzfall bei Freizeitskioppern schaffen wird, wenn die Mehrwertsteuer einmal bezahlt wurde.
meint Johannes
@ Johannes ... leider sagt zoll.de dazu, so einfach gehts nicht und nennt Sondergebiete:
Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.
An anderer Stelle fand ich unter EU-Zollgebiet für Frankreich
ohne Neukaledonien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und der Französischen Süd- und Antarktisgebiete.
Die TO-Geschäftsstelle hat sich dankenswerterweise an den Zoll Cuxhaven gewandt, um den aktuellen Stand zu erfragen. Die Regelung mit der 3 Jahresfrist gilt demnach EU-weit unverändert ... ebenfalls gilt, dass die Zollstellen einen Ermessensspielraum haben und bei glaubhaftgemachter Langfahrt von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer für die Rückware "Schiff" absehen (können).
Beispiele, wo anders verfahren wurde, sind dort wie auch in der TO-Geschäftsstelle nicht bekannt. Das lässt doch hoffen.
Im TO-Magazin 102 von 2003 ist ein ausführlicher Artikel zu Yachten, Zoll und Steuern zu finden.
Ich habe mich im Oktober 2016 an die zentrale Auskunftsstelle des Zoll gewandt und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Waren, die sich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU befinden (Unionswaren) verlieren mit der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union ihren zollrechtlichen Status; Art. 154 VO (EU) 952/2013 (Zollkodex der Union = UZK). Sie gelten damit als Nichtunionsware. Bei einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der EU können diese Waren als Rückwaren abgabenfrei belassen werden, sofern die Wiedereinfuhr innerhalb von 3 Jahren im unveränderten Zustand erfolgt; Art. 203 UZK. Informationen zum Zollgebiet der EU finden Sie auf www.zoll.de: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung-Warenverkehr/Zollgebiet/zollgebiet_node.html Darüber hinaus sind umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Nach § 21 Umsatzsteuergesetz (USTG) und § 1 Abs. 2a Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV) gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Zollvorschriften sinngemäß. Bestimmte Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der Union jedoch nicht zum Umsatzsteuergebiet (sog. Drittgebiete). Eine Übersicht über diese Gebiete finden Sie hier: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Geltungsbereich/geltungsbereich_tabelle.html Das Anlaufen dieser Gebiete führt für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zur Unterbrechung / zum Neubeginn der 3-Jahres-Frist für Rückwaren. Kann bei der Wiedereinfuhr die Frist von 3 Jahren nicht eingehalten werden, entstehen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Basis des Zeitwertes der Yacht. Zur Ermittlung des Wertes können Sie sich an den Preisen vergleichbarer Schiffe orientieren. Sie melden in der Zollanmeldung die Yacht mit einem Zollwert an. Sofern die Zollstelle Zweifel an dem angemeldeten Wert hat, kann Sie diesen überprüfen und eigenständig den Zollwert ermitteln. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thomas Kupfer Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: info.privat@zoll.de Internet: www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr