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letzter Beitrag 05.03.13 um 08:17 von  cirrus
Gibt es "offiziell" die 8-Jahres-Grenze für MWST-Befreiung nicht versteuerter Schiffe ??
 10 Antworten
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Autor Nachrichten
S.Y. Telefine Skipper Skipper Posts:70
--
03.03.13 um 12:04
    Hi !

    Ich habe nun schon Nächte im Internet verbracht und 1001-Berichte gelesen die alle etwas anderes sagen.

    Ich habe ein Schiff, älter als 8 Jahre mit österr. Flagge  und Liegeplatz Italien.
    Ich war auf der Bootsmesse in Tulln den Vortrag bzgl. der Mwst. und dem EU--Beitritt Kroatiens.
    Das betrifft aber eigentlich nur Dauerlieger in Kroatien.

    Muss ich nun mein Schiff auch versteuern, oder reicht es das es mittlerweile 12 Jahre alt ist ?


    Wenn nicht, wäre dies nun eine gute Gelegenheit es über Kroatien zu versteuern.

    Das schiff muss unter kroatische Flagge gesetzt werden, und einen Liegeplatz in Kroatiien haben.
    Weiters muss es körperlich und nachweislich vom 31.06 auf 01.07. in Kroatien liegen.
    Dann fallen 5% Mwst. und 1,7% Zoll an.

    Die 5% Mwst. fallen möglicherwiese sogar weg, wenn Kroatien in den nächsten Wochen beschließt, das das für Schiiffe die älter als 8 Jahre sind nicht erforderlich ist.


    Somit fallen "relativ" geringe Kosten für Papierkram und 1,7% Zoll an.


    In anbetracht, das wir nächstes Jahr auf Weltumsegelung gehen, wollen wir unterwegs keine MWST-Probleme bekommen.
    Deswegen sind wir über jede Info oder Links zu offiziellen Stellungnahmen dankbar.

    Dnake,
    Enrico

    S.Y. Telefine - Beneteau Oceanis 381 Clipper - Heimathafen: Aquileia,Italien - www.sailness.at
    Klaus Kommodore Kommodore Posts:166
    --
    03.03.13 um 12:55
    Moin Enrico,

    mit dem 31.6. wird schwierig.

    Für alle weiteren Antworten braucht man Information über den 1.Käufer bzw Erstkauf und Ort.

    Und da es um Steuern geht besser per Privatmail.

    Klaus Fohrmann
    guk Skipper Skipper Posts:63
    --
    03.03.13 um 13:14
    Soweit ich mich informiert habe gibt es auch nach 8 oder 12 Jahren kein Pardon. Du hast scheinbar einfach bisher Glück gehabt, dass Du nie kontrolliert wurdest, oder?
    Es gibt ja sogar eine Regel nach der Boote die schon versteuert waren aber die EU für lange Zeit verlassen haben bei der wieder-Einreise erneut(!) MwSt zahlen müssen. (die scheint aber seltenst zur Anwendung zu kommen)
    .......................

    Hallo lieber "guk",
    ich bitte Dich unsere Netiquette einzuhalten nund jeden Beitrag im Forum mit dem Klarnamen zu unterzeichnen.
    Hiier das Zitat aus unserer Netiquette:


    14. Benutzen Sie unbdingt Ihren wirklichen Namen, kein Pseudonym!
    In der Mailboxszene und bei einigen Internet-Anbietern verbergen die Nutzer ihre wahre Identität hinter einem Pseudonym und schreiben manchmal Dinge, die sie sich sonst nicht erlaubt hätten. Aufgrund der negativen Erfahrungen, die viele Leute im Netz mit den Trägern solcher Pseudonyme gemacht haben, müssen Sie Ihre Artikel mit Ihrem wirklichen Namen ("real name") versehen. Wir bestehen auf Klarnamen. Nach 2 Verstössen und Ermahnungen werden der Artikel gestrichen.
    Außerdem ist es unhöflich ein Pseudonym zu verwenden. Da Sie Ihren richtigen Namen nicht nennen, könnte man denken Sie haben etwas zu verbergen.
    Pseudonyme bzw. Anonymous-Remailer bieten übrigens keinen Schutz, wenn man dem Netz oder seinen Teilnehmern schaden oder wenn man Straftaten begehen will. Wie bei den meisten elektronischen Medien ist im Ernstfall eine nachträgliche Rückverfolgung möglich.

    Gruss Helmut -Admin-
    Fleur de Mer Segler Segler Posts:12
    --
    03.03.13 um 14:02
    Soweit ich weiß, wird die erneute Zahlung der MwSt in EU Gewässern fällig, wenn das Schiff sich nachweislich länger als 3 Jahre außerhalb der EU aufgehalten hat. Ein Stempel der Einwanderungsbehörde aus ehemaligen französischen Kolonien wie z.B. Franz. Polynesien, Reunion genügt, weil diese Gebiete als EU-Gewässer angesehen werden, um einen erneute 3-Jahresfrist auszulösen.......

    Hallo lieber "Fleur de Mer",
    ich bitte Dich unsere Netiquette einzuhalten nund jeden Beitrag im Forum mit dem Klarnamen zu unterzeichnen.
    Hiier das Zitat aus unserer Netiquette:


    14. Benutzen Sie unbdingt Ihren wirklichen Namen, kein Pseudonym!
    In der Mailboxszene und bei einigen Internet-Anbietern verbergen die Nutzer ihre wahre Identität hinter einem Pseudonym und schreiben manchmal Dinge, die sie sich sonst nicht erlaubt hätten. Aufgrund der negativen Erfahrungen, die viele Leute im Netz mit den Trägern solcher Pseudonyme gemacht haben, müssen Sie Ihre Artikel mit Ihrem wirklichen Namen ("real name") versehen. Wir bestehen auf Klarnamen. Nach 2 Verstössen und Ermahnungen werden der Artikel gestrichen.
    Außerdem ist es unhöflich ein Pseudonym zu verwenden. Da Sie Ihren richtigen Namen nicht nennen, könnte man denken Sie haben etwas zu verbergen.
    Pseudonyme bzw. Anonymous-Remailer bieten übrigens keinen Schutz, wenn man dem Netz oder seinen Teilnehmern schaden oder wenn man Straftaten begehen will. Wie bei den meisten elektronischen Medien ist im Ernstfall eine nachträgliche Rückverfolgung möglich.

    Gruss Helmut -Admin-
    SY Anakoni Skipper Skipper Posts:32
    --
    03.03.13 um 14:44
    hier mal ein Auszug von denen, die es wissen müssen ;-)


    Mehrwertsteuer: Was Eigner wissen müssen
    20.04.2012 Jürgen Straßburger - Ein heißes Thema, das bei Bootsbesitzern für Unsicherheit sorgt, ist die Mehrwertsteuer. Im aktuellen BOOTE-Heft klären wir alle wichtigen Punkte.

    © BOOTE-Archiv
    „Zusatzblatt zum Einheitspapier“ als Beleg für bezahlte Einfuhrumsatzsteuer.
    Bei der BOOTE-Redaktion gehen monatlich im Durchschnitt zwei bis drei Anfragen zur Mehrwertsteuer ein. Immer wieder geht es dabei im Grundsatz um das gleiche Problem: Ein Gebrauchtboot soll von Privat/an Privat gekauft oder verkauft werden. Das Dilemma: Für das Boot liegt kein Nachweis dafür vor, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die in der EU fällige Umsatzsteuer (dies ist der korrekte steuerrechtliche Begriff für Mehrwertsteuer) oder Einfuhr-umsatzsteuer (wird fällig, wenn das Boot aus einem Nicht-EU-Land in die EU eingeführt wird) bezahlt worden ist.

    Dies aber schreibt der Fiskus zwingend vor. So heißt es im „Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wasserfahrzeugen“ der Bundesfinanzdirektion Nord: „Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, müssen sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, d.h. die Umsatzsteuer muss für Altfahrzeuge in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein. Auf Verlangen der Zollbehörden ist hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen.“ Hieraus ergeben sich zwei Fragen:

    Gilt die Nachweispflicht für alle Altfahrzeuge?
    Was ist im steuerrechtlichen Sinne ein geeigneter Nachweis?
    Sind alle Gebrauchten ein Steuerfall?

    Die Nachweispflicht gilt nicht für alle Altfahrzeuge. In der maßgeblichen Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom
    14. Dezember 1992, der sogenannten „Besenrichtlinie“, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat, wurde bestimmt, dass für Wasserfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden, die Versteuerung grundsätzlich vorauszusetzen sei. In Staaten, die der EU erst später beigetreten sind, gelten für die Steuerfreiheit von Altfahrzeugen folgende Daten: Schweden, Finnland und Österreich vor dem 1. Januar 1997; Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern, Lettland, Litauen und Estland vor dem 1. Mai 1996; Bulgarien und Rumänien vor dem 1. Januar 1999.

    Was ist ein geeigneter Nachweis?

    Die Frage, was der Fiskus unter einem „geeigneten Nachweis“ für die bezahlte Umsatzsteuer versteht, ist besonders heikel. Das Dilemma beginnt schon damit, dass es ein einheitliches, für alle Mitgliedstaaten der EU gültiges Nachweispapier nicht gibt. Unbestritten gelten Verkaufsrechnungen eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer und auch Verzollungsunterlagen, aus denen sich die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer ergibt (bei Importen aus Drittländern), als anerkannte Nachweise dafür, dass sich ein Wassersportfahrzeug im „zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr“ befindet.

    Auch eine Bescheinigung des Herstellers oder des Lieferanten, aus der hervorgeht, dass die Umsatzsteuer beglichen wurde, kann als Nachweis anerkannt werden. Grundsätzlich aber – so die Bundesfinanzdirektion – „ ... muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden, ob die jeweiligen Dokumente anerkannt werden können.“ Definitiv nicht ausreichend ist die Erklärung einer Privatperson, beispielsweise eines Vorbesitzers, dass die Umsatzsteuer irgendwann einmal bezahlt wurde. Das hilft selbst dann nicht, wenn ein derartiger Passus in einem privaten Kaufvertrag festgehalten ist.

    Dass das Beibringen belastbarer Nachweise schwierig sein kann, hat auch „historische“ Gründe. Als die bereits genannte „Besenrichtlinie“ am 1. Januar 1993 in Kraft trat, wurden quasi über Nacht Tausende Boote von EU-Eignern steuerpflichtig. Und zwar solche, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden waren, und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens völlig legal – aber bis dahin unversteuert – in einem Mitgliedstaat der EU (aber nicht im Wohnsitzland) stationiert waren. Also beispielsweise die Boote von deutschen Eignern in Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande usw.).

    Wer damals die fällige Umsatzsteuer im EU-Ausland bezahlt hatte, bekam darüber vom Zollamt natürlich einen entsprechenden Nachweis, nämlich das sogenannte „Einheitspapier“ mit Zollvermerk. Umsatzsteuerfrei blieben Eigner, die anhand von Ankaufsrechnungen oder ersatzweise durch Versicherungspapiere, Rechnungen über Reparaturen oder Material, Liegeplatzgebühren oder eine Händler- beziehungsweise Werftbescheinigung nachweisen konnten, dass ihr Boot vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden war. Aber leider auch ohne einen entsprechenden Beleg vom Fiskus, dass zum Stichtag ein anzuerkennender Nachweis vorgelegen hat und das Boot sich somit im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet.

    Und weil ein derartiger Bescheid des Fiskus’ nicht vorgesehen war und ist, blieben alle Arten von „Ersatzbescheinigungen“ für diese alten Boote bis heute der einzige Nachweis dafür, dass die Umsatzsteuer 1993 als „bezahlt“ angesehen werden durfte. Viele dieser Boote befinden sich aber heute im Besitz 3. oder 4. Hand, und die vor 19 Jahren steuerbefreienden Nachweise sind längst verschollen. Wie also heute noch belegen, dass sich der Oldtimer quasi per Richtlinie schon seit 1993 im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet?

    Noch deutlicher wird das Problem, wenn man es am Beispiel Sloweniens festmacht, das am 1. Mai 2004 der EU beitrat. Von der Umsatzsteuer befreit blieben zu diesem Stichtag alle unversteuert in Slowenien stationierten Boote von EU-Eignern, die vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen worden waren.

    Nun der Fall: 2005 verkauft ein deutscher Eigner sein schon seit 1995 in Slowenien liegendes Boot nach Deutschland an einen deutschen Käufer. Ob der daran denkt, dass er für den steuerrechtlich freien Verkehr des Bootes nun nachweisen und belegen muss, dass das Boot am 1. Mai 2004 in Slowenien stationiert war und vom Voreigner vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde?

    Wohl kaum. Selbst wenn das beim Zweitbesitzer gerade noch funktionieren mag, spätestens in 3. oder 4. Hand sind nach allgemeiner Lebenspraxis die meisten „Spuren“ verwischt, und derartige Nachweise lassen sich nur noch mit größter Schwierigkeit führen. Denn wer schleppt Logbücher, Marinarechnungen, Werft- und sonstige Belege einer ganzen Ahnengalerie von Vorbesitzern in seinem Haushalt mit sich rum?

    Rettungsanker Verjährung?

    Die geschilderten Probleme machen deutlich, dass viele Gebrauchtboote auf dem Markt sind, für die ein klarer und eindeutiger Umsatzsteuernachweis nicht mehr zu führen ist. Daraus folgt für die Bundesfinanzdirektion: „Ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen nicht, dass für das Sportboot die Einfuhrumsatzsteuer beziehungsweise die Umsatzsteuer gezahlt wurde, hat dies zur Folge, dass bei einer Zollkontrolle Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden können. … Für den Fall, dass der Schiffsführer nicht nachweisen kann, dass sich das Sportboot im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet, werden Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer gegenüber den Schiffsführern festgesetzt“.

    Dies ist allerdings nicht bis zum „Sankt-Nimmerleins-Tag“ möglich, sondern an gesetzlich vorgeschriebene Festsetzungsfristen gebunden. Die betragen für die Umsatzsteuer laut § 169 Abgabenordnung (AO) vier Jahre, für die Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex (ZK) drei Jahre. Die Festsetzungsfrist verlängert sich aber auf zehn Jahre, wenn Steuer hinterzogen wurde, und auf fünf Jahre, wenn die Steuer leichtfertig verkürzt worden ist.

    Wie wir noch am Beispiel eines Urteils des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 2011 zeigen werden, ist der „Rettungsanker“ Festsetzungsverjährung keinesfalls immer ein sicherer Hafen für den Steuerschuldner.

    Ein klassischer Fall

    Der 2011 vor dem Landgericht Berlin verhandelte Fall eines privaten Gebrauchtbootkaufs ist geradezu ein Musterbeispiel für die Situation, in der sich viele Käufer und Verkäufer von „unversteuerten“ Gebrauchtbooten befinden. „Unversteuert“ steht hier in Anführungszeichen, weil häufig ja nicht einmal sicher ist, ob sich ein Boot „im freien Verkehr“ befindet oder nicht. Aber wie es laufen kann, wenn keine Nachweise da sind, zeigt uns der beschriebene Fall (GZ 20 O 378/10):

    Im September 2009 kauft Jens A.*, der spätere Kläger, von Heinrich B.*, dem späteren Beklagten, eine gebrauchte Motoryacht zum Preis von 105 000 Euro. Im Kaufvertrag wird unter anderem vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer eine Bescheinigung über die entrichtete Umsatz- oder Einfuhrumsatzsteuer zukommen lassen muss. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung war bekannt, dass das Boot ursprünglich im November 1997 von Gerd S.* aus Berlin in den Niederlanden gekauft, 1998/99 gebaut und 1999 nach Deutschland geliefert wurde. Im Vertrag mit der Werft verpflichtete sich der Erstbesitzer Gerd S., spätestens zehn Tage nach Abnahme den Kaufpreis beim Finanzamt in Deutschland zu versteuern.

    Im Mai 2002 erwarb Heinrich B. als Zweitbesitzer das Boot von Gerd S., ohne von diesem jemals eine Bescheinigung über die entrichtete Umsatzsteuer erhalten zu haben. Nachdem Jens A. als Drittbesitzer das Boot von Heinrich B. gekauft und in zwei anwaltlichen Schreiben vergeblich auf die Herausgabe des vereinbarten Steuernachweises gedrungen hatte, verklagte er den Verkäufer und beantragte Folgendes bei Gericht:

    den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung über die für das Schiff … entrichtete Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuer zu übergeben;
    hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm oder seinem Rechtsnachfolger dadurch entstehen, dass er eine Be-scheinigung über die entrichtete Mehrwert- und/oder die Einfuhrsteuer nicht vorlegen könne;
    höchst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Freistellungsbeleg des Hauptzollamtes Berlin zur Verfügung zu stellen, wonach das Hauptzollamt Berlin bestätigt, dass bezüglich des Schiffes „… weder Mehrwert- noch Einfuhrsteuer verlangt werde.“
    Der Beklagte Heinrich B. beantragt die Klage abzuweisen und behauptet, der Erstbesitzer Gerd S. habe ihm gegenüber erklärt, die Mehrwertsteuer entrichtet zu haben. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass dem Kläger dadurch, dass er eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen kann, kein Schaden mehr entstehen könne, da eine Steuerfestsetzung aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht mehr möglich sei.

    Das Urteil

    Die Ausgangslage dieses Verfahrens ist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Probleme geradezu ein Klassiker im täglichen Gebrauchtboothandel zwischen Privatleuten. Deshalb ist das Urteil von großer Be-deutung für künftige Käufer und Verkäufer von Booten ohne Umsatzsteuernachweis. Das Landgericht Berlin erkennt für Recht:

    „Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm oder seinem Rechtsnachfolger dadurch entstehen, dass er eine Bescheinigung über die entrichtete Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuer bezüglich des Schiffes … nicht vorlegen kann.“

    Das Gericht sieht diesen Anspruch des Klägers durch den Kaufvertrag begründet, in dem sich der Beklagte „zur Übergabe der Einfuhrsteuerbescheinigung verpflichtet.“ Und weiter: „Dass er diese (Bescheinigung) dem Kläger nicht übergeben kann, fällt in seine Verantwortlichkeit, denn er hätte sich bereits beim Erwerb des Bootes … um den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung kümmern müssen und sich anderenfalls gegenüber dem
    Kläger im streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht zur Übergabe einer solchen verpflichten dürfen“.

    Die Begründung

    Das ist schon mal deutlich. Aber ebenso deutlich bürstet das Gericht auch den Antrag des Beklagten Heinrich B. ab, die Klage wegen des Überschreitens der Festsetzungsfrist abzuweisen:

    „Letztlich muss aber auch nicht entschieden werden, ob gemäß Art. 221 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 169 AO tatsächlich bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Diese Frage ist nämlich allein von der Steuerfestsetzungsbehörde zu entscheiden. Selbst wenn das … Gericht zu der Auffassung gelangen würde, dass mittlerweile sogar die 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 221 Abs. 4 ZK eingetreten wäre, so wäre die Festsetzungsstelle an diese Entscheidung nicht gebunden. Für die Begründetheit der Feststellungsklage ist letztlich allein ausreichend, dass die begründete Möglichkeit besteht, dass der Kläger zur Entrichtung der Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuer in Anspruch genommen wird und dann nicht nachweisen kann, dass diese bereits entrichtet wurde. Zum einen müsste der Kläger dann nachweisen, dass bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das entsprechende Beweislastrisiko kann der Beklagte jedoch nicht dem Kläger auferlegen. Hinzu kommt, dass der Kläger beweisen müsste, dass das Schiff während des gesamten Verjährungszeitraumes in der Europäischen Gemeinschaft geführt wurde. Dieser Beweis dürfte dem Kläger schon deshalb nicht möglich sein, weil er das Schiff in den ersten Jahren dieses Zeitraumes gar nicht besaß. Zum anderen tritt die Verjährung auch nicht immer auf den Tag genau nach drei … oder zehn Jahren ein, … ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss nach alledem immer im Einzelfall konkret geprüft werden, sodass aus heutiger Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger wegen des nicht vorliegenden Nachweises der Entrichtung von Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer ein Schaden entsteht, den dann der Beklagte zu ersetzen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger das Schiff nicht ohne die entsprechende Nachweisbescheinigung weiterveräußern kann, wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen kann, dass sein Rechtsnachfolger ihn insoweit in Regress nimmt.“

    Die Konsequenzen

    Aus diesem Urteil lässt sich einiges lernen:

    Man kaufe kein Gebrauchtboot, für das keine Umsatz- oder Einfuhrumsatzsteuerbescheinigung vorliegt.
    Tut man es trotzdem, sollte im Kaufvertrag vorsorglich vereinbart werden, dass der Verkäufer für alle Schäden haftet, die dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern dadurch entstehen, dass entsprechende Nachweise nicht vorhanden sind beziehungs-weise nicht beigebracht werden können.
    Ein Käufer sollte sich nicht von vornherein auf die Festsetzungsverjährung verlassen, auch wenn das Alter des Bootes dafür sprechen könnte, dass diese abgelaufen ist. Hier sollte man vor Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich die Festsetzungsbehörden wie Zoll und/oder Finanzamt einbeziehen, um ein abschließendes Votum darüber zu bekommen, ob das Boot noch versteuert werden muss oder durch Ablauf der Festsetzungsfrist sich bereits im freien Verkehr befindet.
    Zu guter Letzt: Kroatien

    Am 1. Juli 2013 wird Kroatien der EU beitreten. Dies wird unter anderem dazu führen, dass Tausende von EU-Eignern (in diesem Fall vor allem Deutsche, Österreicher und Italiener), deren Boote zu diesem Stichtag unversteuert in Kroatien stationiert sind, quasi über Nacht zu Steuerschuldnern werden. Fällig wird die Umsatzsteuer, ohne die eine freie Benutzung des Bootes in der EU, zu der Kroatien ja dann gehört, nicht möglich ist.

    Derzeit sind uns die kroatischen Ausführungsbestimmungen zur Erhebung der fälligen Umsatzsteuer noch nicht bekannt. Aufgrund der Erfahrungen mit anderen Beitrittsländern und der Basisrichtlinien der EU zur Umsatzbesteuerung kann aber von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

    Der fällige Umsatzsteuersatz wird dem kroatischen Mehrwertsteuersatz entsprechen, der zurzeit bei 23 % liegt.
    Der fällige Umsatzsteuerbetrag wird demnach 23 % vom Zollwert des Bootes betragen. Der Zollwert entspricht üblicherweise in etwa dem Zeitwert (Marktwert) des Bootes zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
    Steuerpflichtig werden analog zum Verfahren in anderen Beitrittsländern alle bis dahin in der EU nicht versteuerten Boote, die nach dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden.
    Steuerfrei bleiben demnach alle Boote, die vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen den Fest-setzungsbehörden vorgelegt werden.
    Steuerfrei bleiben auch alle Boote, für die innerhalb von drei Jahren vor dem Beitrittsdatum in einem EU-Land die Umsatzsteuer nachweislich bezahlt wurde. Liegt die EU-Umsatzsteuerzahlung vor dem 1. Juli 2010 (Dreijahresfrist), ist das Boot nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Boot innerhalb des zurückliegenden Dreijahreszeitraums Kroatien verlassen und in einem EU-Land (beispielsweise Slowenien oder Italien) einklariert hat. Anderenfalls hat das Boot seine „Gemeinschaftscharakter“ verloren und muss erneut in die Gemeinschaft eingeführt, heißt versteuert, werden.
    Steuerfrei bleiben auch jene Boote von EU-Eignern, die bereits vor dem EU-Beitritt durch Zahlung der kroatischen Einfuhrumsatzsteuer nach Kroatien eingeführt wurden.
    Boote aus einem Drittland

    Grundsätzlich wird für jedes Boot, das aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in die EU geliefert (eingeführt) wird, die Einfuhrumsatzsteuer fällig – völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootes, also auch völlig unabhängig davon, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtboot handelt. Der Steuersatz entspricht dem Mehrwertsteuersatz des Einfuhrlandes (in Deutschland also 19 %). Basis der Berechnung ist der Zollwert (siehe oben). Wichtig zu wissen: Bei Lieferungen sind auch die anfallenden Transportkosten zu versteuern.

    Auf frischer Tat ertappt

    Erfrischend deutlich erläutert uns die Bundesfinanzdirektion, was eigentlich zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich passiert, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass es sich bei einem Sportboot tatsächlich nicht um „Gemeinschaftsware“ handelt, also um ein Boot, das unversteuert (und unverzollt) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wurde. In einer solchen Situation, so die Finanzdirektion, „ist es regelmäßig zu einer Zollschuldentstehung durch das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gekommen. Zollschuldner wird unter anderem die Person, die die Ware körperlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Zusätzlich können auch die Personen Zollschuldner werden, die die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden. Eine Festsetzung der entstandenen Einfuhrabgaben darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld erfolgen. Diese Frist kann auf zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zollschuld mit einer strafbaren Handlung (beispielsweise einer Steuerhinterziehung) einhergeht. Diese Ausführungen gelten auch für die Einfuhrumsatzsteuer.“

    Lieferung und Erwerb von Neufahrzeugen in der EU

    Haben wir uns bisher hauptsächlich mit den umsatzsteuerrechtlichen Aspekten von Gebrauchtbooten beschäftigt, wollen wir abschließend noch die Frage klären, wie es mit der Lieferung und dem Erwerb von Neufahrzeugen für Privatpersonen innerhalb der EU aussieht. Also: Was passiert eigentlich steuerlich, wenn ich beispielsweise ein neues Boot in Holland kaufe und nach Deutschland liefern lasse?

    Dieser Vorgang wird als „innergemeinschaftlicher Erwerb“ bezeichnet. Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist der Erwerb von „Neufahrzeugen“, für die ganz besondere Regelungen gelten. Dazu müssen wir zunächst wissen, welche Wasserfahrzeuge steuerrechtlich überhaupt als „neu“ begriffen werden. Ein Wasserfahrzeug ist neu, wenn

    es länger ist als 7,50 m;
    die erste Inbetriebnahme nicht länger zurückliegt als drei Monate;
    es bei länger zurückliegender Inbetriebnahme nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat.
    Im Gegensatz zur Lieferung anderer Waren gilt für die Lieferung von so definierten Neufahrzeugen steuerrechtlich uneingeschränkt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, jede Lieferung eines Neufahrzeuges in ein anderes EU-Land, auch durch Nichtunternehmer, ist im Land des Lieferers steuerfrei.

    Dementsprechend muss der Abnehmer, auch wenn er eine Privatperson ist, in seinem Sitzland den Erwerb des Neufahrzeugs besteuern. Dies geschieht durch eine Steuererklärung, die der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben muss (Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz).

    Wobei „Otto Normalbootkäufer“ bei dieser Regelung nicht unbedingt verstehen muss, warum beim Kauf eines neuen Bootes bis zu 7,50 m Länge auch bei Lieferung nach Deutschland nicht im Bestimmungsland (Deutschland), sondern im Erwerbsland (Niederlande) zu versteuern ist.

    Ein Schelm, wer da ein Wiehern hört …
    Andreas & Gaby , SY Anakoni
    SY-DELLE Senator Senator Posts:461
    --
    03.03.13 um 14:58
    den Beitrag von Anokoni habe ich nicht gelesen, da mich das Problem der MWSt nicht mehr tangiert:
    Wir sind als Selbstbauer mit Teile-Rechnungsbelegung im deutschen Schifftsregister mit dem Hinweis auf gezahlte MWSt durch v.g Rgen, eingetragen und dieses Papier hat in Brüssel und PARIS bei Kontrollen ausgereicht.
    Leider konnten wir dabei nicht klären, ob es noch die 6monats Aufenthaltsregelung in F gibt, lediglich bekamen wir die Auskunft, dass man im Winterlager in F weder Permis (gilt ja eh nur im Sommer)) und auch angeblich dann keine MSt für F anfällt, da die DELLE in D ja nun einmal bereits versteuert wurde
    Das ist wohl das eigentliche Problem der MWSt im Ausland ? Kein Nachweis, dass  im Heimatland oder einer der Vorbesitzer irgendwo Steuer bezahlt hat, dann greift das Ausland gerne zu ??? 
                                            Zusätzlich gibt es wohl Dauerliegezeitverordnungen im Ausland ?
    Wie bei uns das event. mit mind. 3 bis xx Jahren dann anstehen könnte - aber das klären wir aber dieses Jahr in einer deutschen Botschaft in Frankreich noch. Dann muss man wohl kurz in ein anderes Land fahren (wie Langzeiturlauber)
    Zusätzlich zum Thema unten: Wohnsitz
    Ich habe keinen Wohnsitz  mehr in D, aber eine Postadresse beim Steuerberater, deshalb darf ich in D nicht mehr zur Wahl, aber mit meinem Führerschein aus D, bekomme ich überall Leihautos, kann mir aber nirgendwo ein Auto mehr kaufen.
    Ein Schiff zählt als Solcher nun mal nicht, es sei denn, es ist als Wohnboot gemeldet..

    Mit der SUCHEN-Möglichkeit im Forum findet man:

    unter Eingabe von Mehrwertsteuer in Foren > Segeln > Seemannschaft
             Erstwohnsitz
    http://www.trans-ocean.eu/Forum/zum...t.aspx#628

    desgleichen im gleichen Register: ist zu finden:
            Umsatzsteuer nachweisen in Europa
    http://www.trans-ocean.eu/Forum/zum....aspx#2304

    desgleichen mit Eingabe von MWSt findet man
    im  Foren > Land - Menschen - Kultur > Häfen - Marinas - Ankern
            Mehrwertsteuer in Kroatien
    http://www.trans-ocean.eu/Forum/zum...t.aspx#423

    Event. gibt hierzu noch mehr INFO in den Beiträgen, die unter UNBEANTWORTET geführt werden.
    Diese TITEL sind mit keinem Kommentar bestückt worden und werden dadurch unter SUCHEN im Forum mit dem Titel NICHT, aufgelistet.Titeil, die im internen Forum stehen, ebenfalls nicht, sofern man sich nicht eingeloggt hat.
    (das ist aber auch in FAQ deutlich beschrieben worden - nicht aber die Fehlenden Titel in UNBEANTWORTET

    Eurer Tarantel jr-DELLE
    im Hinblick auf SUCHEN und Hompage-Verbesserungs-Vorbereitungsarbeiten (www.SY-DELLE.de /Mein Verein)
    die Tatsachen, als Wahrnung zu ähnlichen Aktionen, einer CREW kostenlos eine Yacht zur Verfügung zu stellen, findet Ihr unter www.DEIN-Globus.com + INSTA: sy_delle39 - auf ein Strafverfahren wird seit dem 96.9.22 bisher gewartet
    Paul Segler Segler Posts:14
    --
    04.03.13 um 14:23
    Hallo

    Hier sind ganz offensichtlich kompetente Fachleute mit Bezug auf die Mehrwertsteuer am Werk! Da hätte ich auch noch eine Frage: Wir haben vor 3 Jahren in der Türkei eine gebrauchte Segelyacht, Baujahr 2004, gekauft. Das Boot ist laut Auskunft des deutschen Vorbesitzers unversteuert. Der Dauerliegeplatz ist nach wie vor in der Türkei. Wir haben das Boot, welches zuvor unter deutscher Flagge registriert war, dann beim Schweizer Seeschifffahrtsamt angemeldet und umgeflaggt. Betreffend CH-Mehrwertsteuer wurde uns dort mitgeteilt, dass ich diese nur bezahlen müsse, wenn das Boot in die Schweiz eingeführt werde. Was selbstverständlich nicht in Frage kommt. Besteht nun für uns das Risiko, dass wir in der Türkei oder allenfalls bei Fahrten nach Griechenland, Mehrwertsteuer bezahlen müssen?


    Immer eine handbreit Wasser unter dem Kiel - Paul
    Ratz Fatz Skipper Skipper Posts:26
    --
    04.03.13 um 19:16
    Lieber Enrico liebe SY Telefine,

    Du bist offensichtlich Östereicher (EU), Dein Schiff liegt in Italen (EU), damit bist Du Mehrwertsteuerflichtig. Es sei denn, das Schiff gehört einer Firma. Also fluggs die Steuer bezahlen, sonst bist Du eine Steuerhinterzieher,

    Der T.O. hat nun genug Probleme, er muss nicht noch einem Steuerhinterzieher helfen, wer sich ein Schiff leisten kann, sollte auch in der Lage sein, seine Steuern zu bezahlen.

    Gruß Hardy

    Hallo lieber "Ratz Fatz",
    ich bitte Dich unsere Netiquette einzuhalten nund jeden Beitrag im Forum mit dem Klarnamen zu unterzeichnen.
    Hiier das Zitat aus unserer Netiquette:


    14. Benutzen Sie unbdingt Ihren wirklichen Namen, kein Pseudonym!
    In der Mailboxszene und bei einigen Internet-Anbietern verbergen die Nutzer ihre wahre Identität hinter einem Pseudonym und schreiben manchmal Dinge, die sie sich sonst nicht erlaubt hätten. Aufgrund der negativen Erfahrungen, die viele Leute im Netz mit den Trägern solcher Pseudonyme gemacht haben, müssen Sie Ihre Artikel mit Ihrem wirklichen Namen ("real name") versehen. Wir bestehen auf Klarnamen. Nach 2 Verstössen und Ermahnungen werden der Artikel gestrichen.
    Außerdem ist es unhöflich ein Pseudonym zu verwenden. Da Sie Ihren richtigen Namen nicht nennen, könnte man denken Sie haben etwas zu verbergen.
    Pseudonyme bzw. Anonymous-Remailer bieten übrigens keinen Schutz, wenn man dem Netz oder seinen Teilnehmern schaden oder wenn man Straftaten begehen will. Wie bei den meisten elektronischen Medien ist im Ernstfall eine nachträgliche Rückverfolgung möglich.

    Gruss Helmut -Admin-
    S.Y. Telefine Skipper Skipper Posts:70
    --
    04.03.13 um 22:47
    Beigetragen von Ratz Fatz am 04 Mrz 2013 19:16:48
    Lieber Enrico liebe SY Telefine,

    Du bist offensichtlich Östereicher (EU), Dein Schiff liegt in Italen (EU), damit bist Du Mehrwertsteuerflichtig. Es sei denn, das Schiff gehört einer Firma. Also fluggs die Steuer bezahlen, sonst bist Du eine Steuerhinterzieher,

    Der T.O. hat nun genug Probleme, er muss nicht noch einem Steuerhinterzieher helfen, wer sich ein Schiff leisten kann, sollte auch in der Lage sein, seine Steuern zu bezahlen.


    Nun lieber "Ratz Fatz" ...

    Ich habe nicht nach einer Anleitung gefragt, um die Finanz zu umgehen, ich habe nur gefragt was die günstigste Version ist.

    Ich habe zwar ein Schiff, aber wenn ich jedesmal ohne nachzufragen immer alles gleich bezahlt hätte ohne vielleicht um einen Rabatt zu fragen hätte ich wohl auch kein Schiff.

    Ich bin noch nicht lange in diesem Forum unterwegs, aber ein paar schräge Vögel gibts hier schon, die einem immer gleich in die Suppe spucken. Ich bin schon in vielen unterschiedliche Foren, und das auch schon über viele Jahre, aber so eine angespannte Stimmung wie hier hatte ich noc nie.... schade...

    Würde mich mal interessieren wie viele hier keinen Mwst.-Nachweis haben, obwohl sie eigentlich einen bräuchten .....
    alles Steuerhinterzieher ! böse, böse Skipper...


    Hallo lieber "Telefine",
    ich bitte Dich unsere Netiquette einzuhalten nund jeden Beitrag im Forum mit dem Klarnamen zu unterzeichnen.
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    14. Benutzen Sie unbdingt Ihren wirklichen Namen, kein Pseudonym!
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    Außerdem ist es unhöflich ein Pseudonym zu verwenden. Da Sie Ihren richtigen Namen nicht nennen, könnte man denken Sie haben etwas zu verbergen.
    Pseudonyme bzw. Anonymous-Remailer bieten übrigens keinen Schutz, wenn man dem Netz oder seinen Teilnehmern schaden oder wenn man Straftaten begehen will. Wie bei den meisten elektronischen Medien ist im Ernstfall eine nachträgliche Rückverfolgung möglich.

    Gruss Helmut -Admin-.
    S.Y. Telefine - Beneteau Oceanis 381 Clipper - Heimathafen: Aquileia,Italien - www.sailness.at
    kabaman Segler Segler Posts:14
    --
    05.03.13 um 07:18
    Beigetragen von Fleur de Mer am 03 Mrz 2013 14:02:46
    Ein Stempel der Einwanderungsbehörde aus ehemaligen französischen Kolonien wie z.B. Franz. Polynesien, Reunion genügt, weil diese Gebiete als EU-Gewässer angesehen werden, um einen erneute 3-Jahresfrist auszulösen.

    Das stimmt leider nicht, die europäischen Übersee-Departements sind zwar europäisches Staatsgebiet, gehören aber nicht zum Zollgebiet:

    http://www.zoll.de/DE/Privatpersone..._node.html

    Hallo lieber "kabaman",
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    14. Benutzen Sie unbdingt Ihren wirklichen Namen, kein Pseudonym!
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    Außerdem ist es unhöflich ein Pseudonym zu verwenden. Da Sie Ihren richtigen Namen nicht nennen, könnte man denken Sie haben etwas zu verbergen.
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    cirrus Segler Segler Posts:18
    --
    05.03.13 um 08:17
    Hallo,
     

    diesen Beitrag habe ich gelöscht. Durch die Möglichkeit, alte Beiträge zu ändern ist nun mein Beitrag in ganz anderem Zusammenhang erschienen.



    lg
    Josef


    Hallo lieber "Cirrus",
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    14. Benutzen Sie unbdingt Ihren wirklichen Namen, kein Pseudonym!
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